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Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen stellen. Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen sich an das Amt oder die Gemeinde wenden, wo Sie die Ausnahmegenehmigung benötigen. Sind mehrere Ämter oder Gemeinden im Landkreis Rostock betroffen, ist der Landkreis Rostock zuständig.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle beim Landkreis Rostock ist das Amt für Straßenbau und Verkehr, Sachgebiet Straßenverkehr

Voraussetzungen

Einzelfallentscheidung nach eingehender Prüfung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde · Handwerker muss zur Erfüllung seiner Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sein. · Soziale Dienste (alle Einrichtungen, die im Rahmen der Pflegeversicherung tätig sind) sowie Personen, die hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen, müssen zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein, das sie am jeweiligen Einsatzort abstellen müssen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag mit ausführlicher Begründung, Kopie Fahrzeugschein, ev. Eintragung Gesundheitsamt, zuständige Behörde

Welche Gebühren fallen an?

Ausnahmegenehmigung: EUR 10,20 bis 767,00
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Rundverfügung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 1. November 1995

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