Baugenehmigung nach § 64 LBauO M-V

Leistungsbeschreibung

Das Baugenehmigungsverfahren gilt für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, die nicht unter § 63 LBauO M-V fallen.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich gemäß Baugesetzbuch zulässig ist, die Anforderungen nach den Vorschriften der LBauO M-V und aufgrund der LBauO M-V eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gewahrt bleiben.

Verfahrensablauf

Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Bauantrag und trifft die Entscheidung. Sie beteiligt zuvor die Gemeinde und diejenigen Stellen,
deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Bauamt

Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde

Voraussetzungen

Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu stellen.

Mit dem Bauantrag sind die erforderlichen Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu stellen.

Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung  (siehe auch Anträge und Formulare).

Welche Gebühren fallen an?

Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, Anlage 1 der Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V).

Nach oben