Information zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu nichtmedizinischen gewerblichen Zwecken

Leistungsbeschreibung

Wer eine Anlage betreibt, die nichtionisierende Strahlung aussendet und am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken (Tattoo-, Kosmetik-, Sonnenstudios- und Fitness-Studios) einsetzt wird, muss bestimmte Pflichten erfüllen.

Im §2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29.11.2018, in Kraft getreten am 31.12.2020 sind die betreffenden Anlagen aufgelistet.

Pflichten für Betreiber

Seit dem 31.12.2020 gilt für die gewerbliche Anwendung von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, eine Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt. Der Betreiber hat der zuständige Behörde den Betrieb der Anlage spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Zu diesem Zeitpunkt bereits betriebene Anlagen mussten bis zum 31.03.2021 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Alle Betreiberpflichten wie allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Anlage ( §3), der geforderte Fachkundenachweis (§ 4) sowie zum Arztvorbehalt ergeben sich aus der genannten Verordnung.

Hilfreich sind dabei die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zusammengestellten  FAQ Strahlenschutz bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen.

Zuständige Stelle

Die Überwachung dieser Anlagen erfolgt gemäß der NiSGZustLVO MV das jeweils zuständige Gesundheitsamt.

Gesundheitsamt des Landkreises Rostock
SG Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin
Am Wall 3 -5 
18273 Güstrow

Telefon: 03843 755 53999

Fax: 03843 755 53804

E-Mail: infektionsschutz@lkros.de

Anträge / Formulare

Zur Anzeige einer solchen Anlage nutzen Sie bitte das Anmeldeformular für Anlagen nichtionisierender Strahlung am Menschen.

-> Anzeigeformular 

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