Aktueller Wohnort: Altkalen (17179)

Begutachtung im Rahmen der Eingliederungshilfe (Frühförderung, Integrativplatz, Integrationshelfer etc.)

Leistungsbeschreibung

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII handelt es sich um Maßnahmen der Jugendhilfe. Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe, über Art, Umfang und Dauer. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung ist bei der Eingliederungshilfe das Kind/ der Jugendliche und nicht der Sorgeberechtigte anspruchsberechtigt.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären.
Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.
Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.
Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
Begutachtung durch Ärztin und Arzt Gesundheitsamt /KJÄD
Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
Eigene fachliche Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Aufgrund dieser Stellungnahme und eigener Einschätzung entscheidet das Jugendamt,
ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird.
Eine Überprüfung der Hilfe erfolgt in der Regel nach sechs Monaten.

Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

An wen muss ich mich wenden?

an das für den Wohnort des Betroffenen örtlich zuständige Jugendamt

Zuständige Stelle

Die Begutachtung wird vom Gesundheitsamt des Landkreises Rostock, Sachgebiet Kinder- und Jugendärztlicher Dienst durchgeführt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Impfausweis
  • Anamnesebogen
  • Befunde der behandelnden Ärzte und Therapeuten

Welche Gebühren fallen an?

keine

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