Miteinbürgerung des Ehegatten eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch

Leistungsbeschreibung

Erfüllt einer der Ehegatten alle Voraussetzungen für einen eigenständigen Einbürgerungsanspruch, genügt für den anderen Ehegatten eine kürzere Aufenthaltszeit, wenn beide zusammen eingebürgert werden wollen.

Über die Miteinbürgerung entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Ist eine Miteinbürgerung danach nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Miteinbürgerung als Ehegatte eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.

Verfahrensablauf

Sie stellen gemeinsam mit Ihrem Ehegatten einen schriftlichen Einbürgerungsantrag. Es genügt auch, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des anderen Ehegatten gestellt wird. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Agentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Zuständige Stelle

Einbürgerungsbehörde ist:

  • wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Voraussetzungen

Voraussetzungen, die der miteinzubürgernde Ehegatte erfüllen muss:

  • Der Ehegatte hat seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit mindestens zwei Jahren.
  • Der Ehegatte erfüllt die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch, soweit nicht vorstehende besondere Regelungen gelten.
  • Es liegt kein Grund für die Versagung der Einbürgerung vor.

Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland vorausgesetzt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Von dem miteinzubürgernden Ehegatten werden immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Alterssicherung
  • Heiratsurkunde

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Welche Gebühren fallen an?

  • 255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung des anderen Ehegatten gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung des anderen Ehegatten beantragt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
  • § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
  • § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
  • § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)

Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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