Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 ProstSchG

Leistungsbeschreibung

Genehmigung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes in Form von Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltung oder Prostitutionsvermittlung

Verfahrensablauf

Antragstellung

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Kreisordnungsamt

Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Voraussetzungen

Vorlage eines vollständig ausgefüllten Betriebskonzepts, Volljährigkeit, Vorliegen gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Mitteilung der persönlichen Daten sowie der Anschrift bei natürlichen Personen und ggf. Geschäftsführer*in; bei Firmen die Anschrift der Firma sowie Nummer des Registerblattes und der Sitz, Mitteilung Ort und Art des Prostitutionsgewerbes

Welche Unterlagen werden benötigt?

siehe Voraussetzungen

Welche Gebühren fallen an?

150 € bis zu 1500 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung ist diese 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen; vor Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer behörde, hat dies 2 Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Rechtsbehelf

Widerspruch, einstweiliger Rechtsschutz

Was sollte ich noch wissen?

Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt. Die Zuverlässigkeitsprüfung der Erlaubnisinhaberin/des Erlaubnisinhabers, Stellvertreterin/Stellvertreters und Personen, die im Betrieb als Leitung oder Beaufsichtigung eingesetzt werden wird regelmäßig, spätestens nach 3 Jahren, erneut überprüft.

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