Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

Leistungsbeschreibung

Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen.

Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie auf Antrag.

Zuständige Stelle

Zuständig sind in Mecklenburg-Vorpommern die Ordnungsämter (Waffen- und Sprengstoffbehörde) der Landkreise und kreisfreien Städte.

Voraussetzungen

  • persönliche Eignung
  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
  • Zuverlässigkeit

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis / Reisepass
  • Lehrgangsbescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 40 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.

Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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