Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungsbeschreibung

Personen, die 18 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, beziehen nach § 2 AsylbLG Leistungen entsprechend SGB XII.

An wen muss ich mich wenden?

Landkreis Rostock
Sozialamt
SG Asylbewerberleistungen / Integration und Unterbringung von Flüchtlingen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um volle Leistungen nach den §§ 3 bis 6 AsylbLG zu erhalten, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich einen Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes vorlegen (§ 11 Absatz 2a AsylbLG). Andernfalls erhält er nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Rechtsgrundlage

§ 3 AsylbLG

 

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