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13.01.2017 - Geflügelpest - Aufhebung des Beobachtungsgebietes um den Ort Glave
Auf der Grundlage
- des § 56 der Geflügelpest-Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212),
- der §§ 6 und 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
- des § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 2. Juli 2012 (GVOBl. M-V S. 301), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306)
- des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306) in den jeweils geltenden Fassungen,
wird Folgendes angeordnet:
Das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet, dass um den Fundort eines Wildvogels, der in Glave gefunden wurde und bei dem das hochpathogene Geflügelpestvirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen wurde, werden mit Wirkung vom 13.01.2017 aufgehoben.
Dies betrifft die Gemeinde Dobbin-Linstow, Gemeinde Krakow, Gemeinde Kuchelmiß und die Gemeinde Reimershagen
Begründung:
In diesem Gebiet wurden die Schutzmaßregeln entsprechend § 56 Geflügelpest-Verordnung angeordnet, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
Gemäß § 63 Geflügelpest-Verordnung sind die angeordneten Schutzmaßregeln aufzuheben, wenn das hochpathogene Geflügelpestvirus vom Subtyp H5N8 nicht mehr nachgewiesen wird. Die Zuständigkeit zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz. Dem gemäß sind die Landräte der Landkreise bzw. die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte die zuständige Behörde für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Rostock, Der Landrat, Am Wall 3-5 in 18273 Güstrow schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Im Auftrag
Dr. Komorowski
Amtstierärztin
Kontakt
Veterinär- und
Lebensmittel-
überwachungsamt
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow
+49 3843 755-39999
+49 3843 755-39801
Dr. Gerald Stumpf
Sachgebietsleiter/Amtstierarzt
Gerald.Stumpf@lkros.de
Zimmer 5.U25
Regine Salomon
Amtstierärztin
Regine.Salomon@lkros.de
Zimmer 5.U19
Katrin-Anne Lenz
Amtstierärztin
Katrin-Anne.Lenz@lkros.de
Zimmer 5.U20
Dr. Anne Wittenberg
Amtstierärztin
Anne.Wittenberg@lkros.de
Zimmer 5.U24
Dana Reinfandt
Amtstierärztin
Dana.Reinfandt@lkros.de
Zimmer 5.U24
Dr. Kathrin Doose
Amtstierärztin
Kathrin.Doose@lkros.de
Zimmer 5.021
Karin Niedieck
SB Tierschutz/ Tierseuchen
Karin.Niedieck@lkros.de
Zimmer 5.U26
Christine Tiedt
SB Tierseuchenschutz
Christine.Tiedt@lkros.de
Zimmer 5.U21
Sylke Last-Frank
SB Tierseuchenschutz
Sylke.Last-Frank@lkros.de
Zimmer 5.U26
Sprechzeiten
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In allen Kreishäusern in Bad Doberan und Güstrow entfallen die 3G-Regel und die Maskenpflicht. Der Landkreis Rostock weist dennoch darauf hin, dass das Tragen einer Maske wirksam vor einer Infektion schützen kann. Vor diesem Hintergrund wird das Tragen einer geeigneten Schutzmaske empfohlen.