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29.12.2020 - Stillvester 2020: Keine Pyrotechnik auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Zum Jahreswechsel am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie die Verwendung von Pyrotechnik auf öffentlichen Plätzen und Straßen untersagt. Das legt die derzeit gültige Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. Dezember 2020 unter Artikel 1 Punkt 5 b) fest.
Vom Verbot ausgenommen sind lediglich Kleinstfeuerwerke, also pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 gemäß § 20 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Dazu zählen unter anderem Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerzen u.ä.
Auch das Überlassen und damit der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 sind im Jahr 2020 gemäß § 22 Absatz 1 der 1. SprengV nicht gestattet.
Der Landkreis Rostock weist zudem auf die zusätzlich bestehenden Einschränkungen im gesamten Kreisgebiet hin. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 3. Dezember regelt, dass im Abstand von 200 Metern um reetgedeckte Gebäude kein Feuerwerk der Kategorie 2 abgebrannt werden darf.
Außerdem ist in unmittelbarer Nähe z. B. von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten-und Pflegeheimen das Abrennen jeglicher pyrotechnischer Gegenstände verboten.
Allgemeinverfügung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
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