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17.03.2022 - Informationen für die Leitungen von Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheits- und Pflegebereich zum Ablauf und zur Umsetzung der COVID-19-Immunitätsnachweispflicht einrichtungsbezogener Tätigkeiten (§ 20a IfSG)
Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in Kraft getreten.
Alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, sind mit dem neu eingeführten § 20a IfSG verpflichtet, einen Nachweis ihrer Immunität gegen COVID-19 oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen medizinischer Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Schutzimpfung vorzulegen.
Eine landesweit einheitliche Meldeplattform finden Sie unter der Internetadresse www.impf-mv.de (Impfnachweis-MeldePlattForm Mecklenburg-Vorpommern. )
Hinweise zur Registrierung und Informationen, welche Daten abgefragt werden, finden Sie in einer Dokumentation.
Eine Hotline bei Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht oder zur Meldeplattform "IMPF-MV" ist unter der Telefonnummer 0385 202 711 15 eingerichtet.