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Fahrerlaubnis auf Probe
Die Fahrerlaubnis wird bei der Ersterteilung zunächst für die Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt (außer Klassen AM, L und T).
Die Probezeit beginnt mit dem Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis und wird unterbrochen, wenn die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der bisherigen Probezeit.
Begeht ein Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße (Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde darüber informiert. Diese hat dann die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) anzuordnen, wodurch sich die Probezeit einmalig um zwei Jahre verlängert.
Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) werden von den Fahrschulen angeboten.
Hat ein Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel - z.B. Drogen - am Straßenverkehr teilgenommen, so muss er ein besonderes Aufbauseminar absolvieren.
Sollten nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar ein weiterer schwerwiegender Verkehrsverstoß bzw. zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet eine schriftliche Verwarnung auszusprechen und auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen.
Bei einem weiteren schwerwiegendem Verstoß bzw. zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Die Sperrfrist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Kontakt
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Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow
Sitz
Standort Güstrow
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Sachgebiet Straßenverkehr
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Am Waldrand 3
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E-Mail: info-kfz@lkros.de