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Umtauschpflicht für Führerscheine
Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt gültig, sondern nur noch 15 Jahre lang. Danach ist eine Erneuerung notwendig. Eine Wiederholung der Fahrprüfungen ist nicht erforderlich, es bedarf lediglich einer erneuten Beantragung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Auch alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine sind nicht mehr unbegrenzt gültig. Durch eine Rechtsänderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) müssen die bisher ausgegebenen Führerscheine in den kommenden Jahren in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Der Zeitraum der Umtauschpflicht wird durch die Anlage 8 e zu § 24 a FeV konkretisiert.
Der 19. Januar 2033 ist der letzte Stichtag für den Umtausch, für einige Führerscheine – je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr - greift die Umtauschpflicht schon vorher. Es wird wie folgt unterschieden:
Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend.
Geburtsjahr | spätester Termin des Umtausches |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, ist das Ausstellungsjahr ausschlaggebend.
Ausstellungsjahr | spätester Termin des Umtausches |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:
- Meldenachweis (Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses - mit aktueller Meldebescheinigung-)
- Ihren bisherigen Führerschein
- VK-30-Karten, wenn die Fahrerlaubnis zwischen 1969 und dem 30.04.1982 erteilt wurde
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde, sofern der bisherige Führerschein nicht vom Landkreis Rostock (Fahrerlaubnisbehörde Güstrow oder Bad Doberan) ausgestellt wurde
- 1 Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm aus neuerer Zeit, das Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalansicht zeigt
Gebühr:
- Antragsgebühr in Höhe von 13,80 € (bar einzuzahlen bei Antragstellung)
- Sollten Sie die Ausstellung einer vorläufigen Fahrberechtigung wünschen, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von 7,70 € an
Für die Änderung bzw. Festlegung weiterer Auflagen können im Einzelfall weitere Unterlagen und je nach Aufwand der Bearbeitung höhere Gebühren erforderlich sein.
Sollte ein Direktversand des neuen Führerscheines durch die Bundesdruckerei an den Antragsteller gewünscht werden, fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 4,90 Euro für den Versand an.
Kontakt
Postanschrift
Landkreis Rostock
Der Landrat
Amt für Straßenbau und Verkehr
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow
Sitz
Standort Güstrow
Landkreis Rostock
Der Landrat
Amt für Straßenbau und Verkehr
Sachgebiet Straßenverkehr
Sachgebiet Kfz-Zulassung
Parumer Weg 33
18273 Güstrow
Fax: 03843/75565801
E-Mail: info-kfz@lkros.de
Standort Außenstelle Bad Doberan
Landkreis Rostock
Der Landrat
Amt für Straßenbau und Verkehr
Sachgebiet Straßenverkehr
Sachgebiet Kfz-Zulassung
Gewerbegebiet Eikboom
Am Waldrand 3
18209 Bad Doberan
Fax: 03843/75511862
E-Mail: info-kfz@lkros.de