Unterstützung für Menschen mit Behinderungen

Unterstützung Menschen mit BehinderungenUnterstützung Menschen mit Behinderungen

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV): Ukraine-Hilfe für blinde und sehbehinderte Geflüchtete auf der Seite https://www.dbsv.org/ukraine.html

Blinden- und Sehbehinderten-Verein M-V e.V.:http://bsvmv.org/

Deutscher Gehörlosen-Bund: Informationen für taube Geflüchtete und Helfer auf der Website [www.deafrefugees.de]www.deafrefugees.de, Linkliste auf https://linktr.ee/deafrefugees_de

Lebenshilfe: Sammlung von Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung aus der Ukraine auf der Seitehttps://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/krieg-in-der-ukraine

BAG Selbsthilfe: Linksammlung von Informationsangeboten für Geflüchtete aus der Ukraine auf https://www.bag-selbsthilfe.de/linksammlung-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine

Datenbank mit Wohn- und Unterstützungsangeboten sowie Transferangeboten für behinderte Menschen (gemeinsame Initiative verschiedener Verbände und Institutionen):https://www.hilfsabfrage.de/


Beantragung Schwerbehindertenausweis gemäß § 152 SGB IX

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine müssen grundsätzlich wie alle anderen Menschen mit Behinderungen in Deutschland einen Antrag gemäß § 152 SGB IX beim Versorgungsamt stellen, wenn sie ihre Behinderung/Schwerbehinderung „festgestellt“ haben und einen Schwerbehindertenausweis erhalten wollen. Insofern ist es unerheblich, ob und wie die Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Ukraine eingestuft werden. Auch ist ein einfacher „Umtausch“ eines ukrainischen Schwerbehindertenausweises in einen deutschen Schwerbehindertenausweis rechtlich nicht möglich.

In Abhängigkeit von den vorliegenden, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und Funktionsbeeinträchtigungen wird vom Versorgungsamt der Grad der Behinderung (GdB) festgesetzt und werden die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zuerkannt (z.B. das Merkzeichen Bl für Blindheit und das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung). Nur wenn dieses Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis steht, stellen die Straßenverkehrsbehörden einen blauen EU-einheitlichen Parkausweis aus, der bundesweit gültig ist und mit dem auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen geparkt werden kann.

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