Abbruch

Als Abbruch wird die Beseitigung eines Bauwerks oder einzelner Teile durch Abbrechen, Einreißen, Abtragen oder Sprengen bezeichnet. Bauordnungsrechtlich ist der Abbruch baulicher Anlagen eine Baumaßnahme, die i. d. R. keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen von der Baugenehmigungsfreiheit ist der Abbruch baulicher Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen.

Obwohl es im Regelfall keiner Baugenehmigung zum Abbruch bedarf, sind jedoch weitere Belange, wie z.B. der Artenschutz, zu berücksichtigen und ggf. bei der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.

Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde

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