Verwarngeldverfahren
Verwarnungsverfahren nach § 56 OWiG sind vereinfachte Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich. Sie sparen der Behörde das förmliche Bußgeldverfahren und dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen z. Zt. in Höhe von 28,50 €).
Voraussetzung der Verwarnung ist die Begehung einer Ordnungswidrigkeit und die Geringfügigkeit dieser Ordnungswidrigkeit.
Zur Wirksamkeit der Verwarnung gemäß § 65 abs. 2 OWiG ist es erforderlich, dass der Betroffenen über sein Weigerungsrecht belehrt wurde, das Einverständnis des Betroffenen mit der Verwarnung und die fristgemäße Zahlung des Verwarngeldes.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist von einer Woche, geht die Behörde davon aus, dass der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden ist.
In der Folge muss der Betroffene mit einem Bußgeldbescheid rechnen, der dann Gebühren und Auslagen für die Zustellung enthält.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZO)