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Schöffen – und Jugendschöffenwahl 2024 – 2028

Bewerbungsschluss für die Jugendschöffenwahl ist der 28. Februar 2023

„Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter*innen an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Ehrenamtliche Richter*innen sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und gemeinsamen Beratungen einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter*innen sinnvoll ergänzen.“ (Bedeutung ehrenamtl. Richter*in unter mv-justiz.de)"

Schöffen und Jugendschöffen im Landkreis Rostock gesucht

Haben Sie schon einmal daran gedacht, sich ehrenamtlich als Schöffin / Schöffe bzw. Jugendschöffin / Jugendschöffe zu engagieren? Oder sind Sie bereits zur Schöffin / zum Schöffen bzw. zur Jugendschöffin / zum Jugendschöffen bestellt, haben erst eine Amtsperiode gewirkt und weiterhin Interesse an eben dieser Aufgabe?

Für die kommende Amtsperiode 2024 – 2028 werden Schöffinnen und Schöffen / Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gesucht, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Gesucht werden in unserem Landkreis Rostock insgesamt:

  • 269 Frauen und Männer als Bewerber*innen für das Amt als Schöffin/Schöffen sowie
  • 124 Frauen und Männer als Bewerber*innen für das Amt als Jugendschöffin/ Jugendschöffen

für die Amtsgerichte Rostock und Güstrow des Landgerichtsbezirks Rostock.

Zuordnung Amtsgerichtsbezirke

Zum Amtsgerichtsbezirk Rostock gehören:

  • kreisfreie Stadt Rostock
  • amtsfreie Gemeinden Bad Doberan/Stadt, Dummerstorf, Graal-Müritz, Kröpelin/Stadt, Kühlungsborn/Stadt, Neubukow/Stadt, Sanitz und Satow
  • die den Ämtern Bad Doberan-Land, Carbäk, Neubukow-Salzhaff, Rostocker Heide, sowie Warnow-West zugeordneten Gemeinden

Zum Amtsgerichtsbezirk Güstrow gehören:

  • amtsfreie Gemeinden Güstrow/Stadt und Teterow/Stadt
  • die den Ämtern Bützow-Land, Gnoien, Güstrow-Land, Krakow am See, Laage, Mecklenburgische Schweiz, Schwaan und Tessin zugeordneten Gemeinden

 

Weitere Links 

JGG Jugendgerichtsgesetz

 Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Partizipation in der Justiz (PariJus) - Schöffenwahl

Weitere Informationen

Schöffen/Jugendschöffen nehmen in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme an Hauptverhandlungen teil wie die Berufsrichter*innen. Sie haben während der Verhandlung dieselben Rechte (insbesondere Fragerechte gegenüber Beteiligten) und Pflichten wie Berufsrichter.

Sie wirken sowohl am Urteil mit sowie an allen anderen Entscheidungen über das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung. Dabei sind sie nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter*innen. Das wird daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen/Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die im Landkreises Rostock wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die Lebenserfahrung, die ein/e Schöffin/Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Ihre Bewerbung (Schöffe*in oder Jugendschöffe*in) wird auf die entsprechende Vorschlagsliste unter dem entsprechenden Amtsgericht/Landgericht gesetzt. Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedeutet nicht, dass die Bewerber*in tatsächlich in das Schöffenamt berufen wird.

Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffenwahl wird von Jugendhilfeausschuss beschlossen.

Die beschlossenen Vorschlagslisten für die Jugendschöffenwahl werden anschließend eine Woche öffentlich aufgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die beschlossenen Vorschlagslisten an das zuständige Gericht weitergeleitet, dort wählt ein Schöffenwahlausschuss mit einer zweidrittel Mehrheit die notwendige Anzahl an Hauptschöffinnen/Hauptschöffen sowie Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen.

Die Vorschlagsliste für Schöffen*innen wird von der jeweiligen Gemeindevertretung beschlossen.

Die beschlossenen Vorschlagslisten für die Schöffenwahl werden anschließend eine Woche öffentlich aufgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die beschlossenen Vorschlagslisten an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung  bis zum 28.2.2023 an den Landkreis Rostock, Amt für Jugend und Familie, SG 51.1, Am Wall 3-5, 18273 Güstrow.

Kontakt für Rückfragen:

Amt für Jugend und Familie

Telefon: 03843 / 755 51101

 

Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bei ihrer Stadt bzw. Gemeinde.

Kontakt für Rückfragen:

Kommunalaufsichts- und Rechtsamt

Telefon: 03843 755 30010

Bewerbungsunterlagen

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