Unterhaltsberatung/-berechnung für Minderjährige und Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

Leistungsbeschreibung

Das Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil.

Im Unterhaltsrecht sind neben den durch Rechtsverordnung bestimmten Unterhaltsbeträgen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen und eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten. Zudem ist das Unterhaltsrecht sehr einzelfallabhängig und in vielen Teilen nicht konkret festgelegt oder gesetzlich geregelt.

Zur Klärung von Unterhaltsfragen kann das Angebot des Jugendamtes auf Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Ziel ist es, im Rahmen einer Beratung Einigung zwischen den Elternteilen zu erzielen.

Das Jugendamt berechnet den Unterhaltsanspruch und unterbreitet den Eltern einen Vorschlag. Die Eltern haben unabhängig davon immer die Möglichkeit, sich trotz der Berechnungen des Jugendamtes untereinander zu verständigen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann die Unterhaltsverpflichtung freiwillig im Jugendamt oder bei einem Notar beurkunden lassen.

Kann zwischen den Eltern keine Einigkeit erzielt werden, hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, beim Jugendamt eine Beistandschaft einzurichten oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen besteht auch für minderjährige Kinder in Ausbildung sowie volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Darüber hinaus bietet das Amt für Jugend und Familie eine gemeinsame Unterhaltsberatung für Eltern an, die ihr Kind im Wechselmodell betreuen. 

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche sollte nach Möglichkeit persönlich im Jugendamt gestellt werden.

Im Rahmen des Gespräches wird ein Schreiben an den barunterhaltspflichten Elternteil verfasst, aus dem hervorgeht, dass das Jugendamt zur Berechnung des Unterhaltsanspruches beauftragt ist. Der Auftrag endet in der Regel mit Erstellung des Beratungsvorschlages.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Amt für Jugend und Familie

Sachgebiet Beistandschaften/Beurkundungen/Amtsvormundschaften

 

Voraussetzungen

Das Amt für Jugend und Familie  kann auf Antrag des betreuenden Elternteils zur Beratung und Unterstützung beauftragt werden. Bei volljährigen Kindern ist der Antrag durch den Volljährigen selbst zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft
  • Personalausweis
  • Kopie des bestehenden Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil, Vergleich)
  • bei Kindern über 16. Jahren
    • Schulbescheinigung
    • Ausbildungsvertrag
    • Nachweis der schulischen Ausbildung;
    • Einkommensnachweise
    • Turnusplan der Berufsschule
    • Nachweise über ausbildungsbedingte Kosten

Welche Gebühren fallen an?

Die Beratung und Unterstützung durch das Amt für Jugend und Familie sind kostenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Der betreuende Elternteil eines Kindes hat ggf. einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn diesem durch die Betreuung des Kindes während der ersten 3 Lebensjahre Einkommenseinbußen entstehen.

Nach oben