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Der Grundrentenfreibetrag

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Durch den neuen Grundrentenfreibetrag könnten Rentnerinnen und Rentner, die 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllen und mit ihrem anrechenbaren Einkommen bisher nur knapp oberhalb der Grundsicherungsschwelle lagen, erstmals einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben.

Voraussetzung für den Grundrentenfreibetrag ist stets, dass mindestens 33 Jahre rentenrechtliche Grundrentenzeiten vorhanden sind. Die zuständigen Rentenversicherungsträger werden dies noch bis Jahresende 2022 bescheiden.

Den rentenrechtlichen Grundrentenzeiten gleichgestellt sind Zeiten einer Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte, Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen, kirchlichen und ähnlichen Arbeitgeber, Zeiten einer von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an einer nicht-öffentlichen Schule sowie Zeiten einer Versicherungspflicht bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Diese so genannten vergleichbaren Zeiten werden von den jeweiligen Versorgungseinrichtungen festgestellt.

Der Freibetrag setzt sich jeweils zusammen aus einem pauschalen Grundbetrag in Höhe von monatlich 100 Euro der Rente und aus einem prozentualen Erhöhungsbetrag von monatlich 30 % des Teils der Rente, der den Grundbetrag übersteigt. Insgesamt gilt ein maximaler Freibetrag von 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Dies entspricht im Jahr 2022 einem Betrag in Höhe von 224,50 Euro. Durch den Grundrentenfreibetrag reduziert sich das anrechenbare Einkommen aus der Rente und die jeweilige Sozialleistung erhöht sich entsprechend.

Achtung: Der tatsächliche Bezug eines Grundrentenzuschlages ist nicht Voraussetzung für den Grundrentenfreibetrag.

Der Grundrentenfreibetrag gilt bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 82a SGB XII), beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§ 11b Abs. 2a SGB II), bei der Kriegsopferfürsorge (§ 25d Abs. 3c BVG) sowie beim Wohngeld (§ 17a WoGG).

Viele Rentnerinnen und Rentner werden erstmals einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erlangen. Hierzu muss beim Sozialamt ein Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gestellt werden.

Den Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe nebst Anlagen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Rostock unter Formulare. Diesen können Sie auch telefonisch unter 03843/755-50999 oder per E-Mail an Sozialamt-Eingangszone@lkros.de anfordern.


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