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Schutzmaßnahme - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen

Leistungsbeschreibung

Das Amt für Kinder- und Jugendhilfe ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert oder
  3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personsorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Während der Inobhutnahme muss das Amt für Kinder- und Jugendhilfe das Gefährdungsrisiko einschätzen, aber auch die Möglichkeiten zur Krisenbewältigung aufzeigen und unterstützend tätig sein.

Das Amt für Kinder- und Jugendhilfe ist verpflichtet, Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen, dabei sind die Erziehungsberechtigten sowie die Kinder und Jugendlichen angemessen zu beteiligen.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Amt für Kinder- und Jugendhilfe

Sozialpädagogischer Dienst 

Die für Sie zuständige Ansprechperson(en) finden Sie über diese Suche.

Was sollte ich noch wissen?

Bei Gefährdungssituationen, die sowohl Kinder, Jugendliche oder Familien betreffen, kann rund um die Uhr die Kinderschutzhotline MV kontaktiert werden.

Kinderschutzhotline MV 0800 14 14 007 

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