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Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind

Leistungsbeschreibung

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung.

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Amt für kinder- und Jugendhilfe einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beitragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Amt für Kinder- und Jugendhilfe berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.

Verfahrensablauf

Sollte die Vermittlung des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe bezüglich des Umgangs gescheitert sein, entscheidet das Familiengericht unter Mitwirkung des Amtes, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und ggf. zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen mit einer engen sozial-familiären Bindung, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

In schwierigen Fällen entscheidet immer das Familiengericht.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Amt für Kinder- und Jugendhilfe

Sozialpädagogischer Dienst, Trennungs-/Scheidungs- und Umgangsberatung

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