Zur Ermittlung der für Ihr Anliegen zuständigen Stelle wählen Sie bitte Ihren Wohnort aus.

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich dürfen Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Sie besitzen einen ausländischen Führerschein, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilt wurde und Sie nehmen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt.

Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat (Anlage 11 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Bezüglich des Erwerbs und den damit verbundenen Voraussetzungen für die deutsche Fahrerlaubnis setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland,

  • wenn er nicht mehr gültig ist,
  • wenn er ein Lernführerschein oder ein anderer vorläufig ausgestellter Führerschein ist,
  • wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und Ihre Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
  • wenn Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten,
  • wenn Ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen oder versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf sie verzichtet haben (bei Fahrerlaubnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, können Besonderheiten zu beachten sein. Setzen Sie sich in diesem Fall mit der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. Diese kann klären, ob gegebenenfalls weiterhin Eignungszweifel bestehen.) oder
  • solange Sie in der Bundesrepublik Deutschland, im Ausstellungsstaat des Führerscheins oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde.

Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Aberkennung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur Aberkennung geführt haben, nicht mehr bestehen.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Rostock an den Standorten in Bad Doberan und Güstrow ist für Sie zuständig, wenn Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Rostock ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorlage eines gültigen Personalausweises oder alternativ eines Reisepasses, dann jedoch nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ihr ausländischer Führerschein
  • ggf. Übersetzung des ausländischen Führerscheines
  • ggf. Klassifizierung des ausländischen Führerscheines
  • 1 aktuelles Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm, welches Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalansicht zeigt
  • Nachweis für die Schulung in erster Hilfe (kein Online-Seminar)
  • Sehtestbescheinigung eines Optikers bei Beantragung der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T. (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung über eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster bei Beantragung der Klassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D oder DE (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster bei Beantragung der Klassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D oder DE (nicht älter als ein Jahr)
  • aktuelles behördliches Führungszeugnis (Belegart OB) für die Beantragung der Klassen D1, D1E, D oder DE (nicht älter als drei Monate)
  • ggf. Name und Anschrift der ausbildenden Fahrschule

 Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

  • Antragsgebühr (ohne Prüfung) in Höhe von 36,30 € (fällig bei Antragstellung)
  • Antragsgebühr (bei notwendiger Prüfung) in Höhe von 43,90 € (fällig bei Antragstellung)
  • ggf. Gebühr Direktversand in Höhe von 5,10 € (fällig bei Antragsstellung)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden und je nach Aufwand der Bearbeitung höhere Gebühren entstehen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der beantragten Fahrerlaubnisklasse und dem Eingang der notwendigen Unterlagen.

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