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Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im EU-Ausland kaufen oder mit einem im EU-Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie oder Ihre Vertretung für dieses Fahrzeug die Zulassung in Deutschland beantragen. Die Antragstellung ist auch online möglich.

Gebrauchte Fahrzeuge aus einem EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden. Hierzu teilt die Zulassungsbehörde des Verwaltungsbezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben (bei Firmen oder Vereinen: Betriebs- oder Vereinssitz), dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu.

Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind gesetzlich vorgeschrieben. Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.

Verfahrensablauf

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe  über rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen und der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Dokumente vorzulegen. Gegebenenfalls müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit der Plakette nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Hauptuntersuchung und der Stempelplakette, die unter anderem die Bezeichnung der Zulassungsbehörde enthält, versehen. Die ausländischen Zulassungsbescheinigungen werden eingezogen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist i.d.R.

  • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Voraussetzungen

Eine Zulassung erfolgt

  • nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person
  • als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
  • bei Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
    Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), sofern für das Fahrzeug gemäß seinem Alter (Erstzulassungsdatum) und seiner Fahrzeugkategorie eine Hauptuntersuchung fällig geworden ist.
  • bei gebrauchten Fahrzeugen erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
    Die Hauptuntersuchung kann ganz oder in Teilen entfallen, wenn eine gültige Prüfbescheinigung nach Artikel 8 der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG aus einem anderen Mitgliedstaat der EU vorgelegt werden kann. Für die ausländische Prüfbescheinigung muss eine Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls ausgefüllte Antragsformulare
  • natürliche Personen:
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle (nicht älter als 3 Monate) Meldebescheinigung, eID-Karte, BundID oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • juristische Personen:
    • Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
  • Kaufvertrag/Rechnung
  • EG-Übereinstimmungserklärung (CoC, inklusive Schadstoffklasse/Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten
  • Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Nachweise über Hauptuntersuchung, ggf. Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. Prüfbescheinigung nach Art. 8 der Richtlinie 2014/45/EU (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen vorzulegen, wie zum Beispiel:

  • bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht (mit dem Inhalt, dass Ihre Vertretung über rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen und über kraftfahrzeugsteuerrelevante Daten informiert werden darf) und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Zulassungsbehörde.

Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern