Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 LBauO M-V
Leistungsbeschreibung
Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen keiner Baugenehmigung.
Da es im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist, ob ein Bauvorhaben verfahrensfrei ist, wird empfohlen, sich vor Durchführung der Baumaßnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu informieren.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Bauamt
Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde
Voraussetzungen
Verfahrensfrei ist ein Bauvorhaben, wenn das Bauvorhaben oder die bauliche Anlage in § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt ist.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Denkmalschutz, Umweltschutz, etc.) müssen eingehalten werden.