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Abbruchanzeige nach § 61 Abs. 3 LBauO M-V

Leistungsbeschreibung

Verfahrensfrei dürfen beseitigt werden:

  1. Anlagen nach § 61 Absatz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
  2. freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
  3. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Monat zuvor anzuzeigen. Dieses gilt nicht für Anlagen, die als Denkmale in die Denkmalliste eingetragen sind. Deren Beseitigung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung.

Wenn die Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden. Eine nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf einer Baugenehmigung.

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Verfahrensablauf

Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Falle der Anzeigepflicht nach § 61 Absatz 3 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Anzeige und den Nachweis des qualifizierten Tragwerksplaners entgegen und prüft deren Vollständigkeit.

Ist für die Beseitigung einer Anlage eine Baugenehmigung erforderlich, ist der Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Bauantrag und trifft die Entscheidung. Sie beteiligt diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Bauamt

Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu verwenden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Beseitigung von Anlagen werden auf der Grundlage der Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.