Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V

Leistungsbeschreibung

Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben können im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ohne Baugenehmigung errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht verlangt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt hat.
 

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb eines Monats nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf mit dem Bau begonnen werden.

Auch die nach § 62 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung hierfür liegt allein bei der Bauherrin bzw. dem Bauherrn.

Die Gemeinde kann aber auch erklären, dass für das Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt wurde. In diesen Fällen leitet die Gemeinde die Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter, wenn der Bauherr bei Vorlage seiner Unterlagen bestimmt hat, dass seine Vorlage als Bauantrag zu behandeln ist.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Bauamt

Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung erforderlich sind, sind bei der Gemeinde einzureichen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.

Welche Gebühren fallen an?

eventuell Gebühren nach der Satzung der Gemeinde

Was sollte ich noch wissen?

Dies gilt nicht für Vorhaben, die sich in einem einfachen B-Plangebiet befinden. In diesem Fall ist immer ein separater Bauantrag zu stellen.

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