Bescheinigung einer Abgeschlossenheit nach WEG

Leistungsbeschreibung

Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.
Die Begründung von Wohneigentum nach dem WEG setzt die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheit voraus. Dies prüft auf Antrag die zuständige Baubehörde. Nur bei bescheinigter Abgeschlossenheit kann das Grundbuchamt für die Schaffung des Individualeigentums ein Grundbuchblatt anlegen.

Verfahrensablauf

  • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
  • Registrierung der Unterlagen
  • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
  • Prüfung der Unterlagen
  • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
  • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde

Voraussetzungen

  • Das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein.
  • Die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen.
  • Das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
  • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
  • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
  • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
  • Antragsformular (einfach)
  • Eigentumsnachweis (einfach)
  • aktuelle amtliche Flurkarte (einfach); in der Regel nicht älter als 3 Monate
  • Lageplan (zweifach)
  • Grundrisse (Keller, Erd- und Dachgeschoss) (zweifach) mit Eintragung des Gemeinschafts- und Teileigentums
  • Schnitt (zweifach)
  • Ansichten (zweifach)

Welche Gebühren fallen an?

Nach Landesrecht  kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

Nach oben