Verwarngeldverfahren

Leistungsbeschreibung

Verwarnungsverfahren nach § 56 OWiG sind vereinfachte Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich. Sie sparen der Behörde das förmliche Bußgeldverfahren und dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens. Die Anhörung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren im fließenden Straßenverkehr kann auch online erfolgen.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Kreisordnungsamt

Bußgeldstelle

Voraussetzungen

Voraussetzung der Verwarnung ist die Begehung einer Ordnungswidrigkeit und die Geringfügigkeit dieser Ordnungswidrigkeit. Zur Wirksamkeit der Verwarnung gemäß § 65 abs. 2 OWiG ist es erforderlich, dass der Betroffenen über sein Weigerungsrecht belehrt wurde, das Einverständnis des Betroffenen mit der Verwarnung und die fristgemäße Zahlung des Verwarngeldes.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren und Auslagen z. Zt. in Höhe von 28,50 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist von einer Woche, geht die Behörde davon aus, dass der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden ist. In der Folge muss der Betroffene mit einem Bußgeldbescheid rechnen, der dann Gebühren und Auslagen für die Zustellung enthält.

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