Anzeige von Wasserversorgungsanlagen nach § 13 Trinkwasserverordnung

Leistungsbeschreibung

Eine Anzeigepflicht von Wasserversorgungsanlagen besteht bei Errichtung, erstmaliger Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme, baulicher/betriebstechnischer Veränderung, Übergang des Eigentums, Änderung des Nutzungsrechts und Stilllegung.

Verfahrensablauf

Wasserversorgungsanlagen sind:

  • [a-Anlagen] zentrale Wasserwerke
  • [b-Anlagen] dezentrale kleine Wasserwerke
  • [c-Anlagen] Kleinanlagen (z. B. Brunnen)
  • [d-Anlagen] mobile Versorgungsanlagen (an Board von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen)
  • [e-Anlagen] Anlagen zur ständigen Wasserverteilung / Trinkwasser-Installationen
  • [f-Anlagen] Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Gesundheitsamt

Sachgebiet Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin

Voraussetzungen

Die Anzeigepflicht gilt für Unternehmerinnen/Unternehmer und/oder sonstige Inhaberinnen/Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Trinkwasserverordnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anzeigeformular
  • Leitungsschema mit Entnahmestellen der Wasserversorgungsanlage

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige einer Errichtung sollte mindestens 4 Wochen im Voraus erfolgen. Die Anzeige einer Stilllegung sollte spätestens nach 3 Tagen erfolgen.

Rechtsgrundlage

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 - 4 Wochen.

Was sollte ich noch wissen?

Eine Beprobung der Wasserversorgungsanlage durch das Gesundheitsamt ist nach Gesundheitswesenkostenverordnung M-V mit Kosten verbunden.

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