Überwachung meldepflichtiger Krankheiten

Leistungsbeschreibung

Ansteckende Krankheiten, auch Infektionskrankheiten genannt, werden von Krankheitserregern verursacht. Diese Krankheitserreger können von Mensch zu Mensch, aber auch über Lebensmittel, Trinkwasser, Badewasser oder kontaminierte Gegenstände übertragen werden. Meldepflichtige Verdachtsfälle zu Erkrankungen oder Erkrankungen sind durch den Arzt, die meldepflichtigen Infektionserreger durch das Labor an das zuständige Gesundheitsamtes zu melden.

Eine Meldung erfolgt i. d. R. über Labore oder hausärztliche Praxen. Das Gesundheitsamt ist dazu ermächtigt, beim Auftreten von Infektionskrankheiten entsprechende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies kann z. B. die Anordnung von Desinfektions- und Entwesungsmaßnahmen, aber auch ein Besuchs- und/oder Tätigkeitsverbot für Mitarbeiter von Gemeinschaftseinrichtungen oder Lebensmittelbetrieben sein.

Während der COVID-19-Pandemie werden beispielsweise Quarantänen, Kontaktverbote, Ausgangsbeschränkungen und die Maskenpflicht erlassen. Zum Infektionsschutz gehört unter anderem auch, dass das Gesundheitsamt zu Impfungen berät und diese durchführt.

Tuberkulose (Merkblatt)

Läuse (Merkblatt)

Hepatitis (Anamnesebogen)

Scabies/Krätze (Merkblatt)

Masernschutzgesetz

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Gesundheitsamt

Sachgebiet Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin

Voraussetzungen

Die Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten sind in den §§ 6, 7 und 34 IfSG aufgeführt.
Das Gesetz legt fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben
vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Was sollte ich noch wissen?

Generell erfolgt eine Weitergabe der gesammelten Daten in anonymisierter Form an das bundesweit zuständige Robert-Koch-Institut (RKI).

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