Wiederzulassungsempfehlung für Gemeinschaftseinrichtungen

Leistungsbeschreibung

Wiederzulassungsempfehlungen für den Besuch von/ die Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach Auftreten von ausgewählten Infektionskrankheiten

Verfahrensablauf

Das Tätigkeits- bzw. Besuchsverbot in der Gemeinschaftseinrichtung gilt bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Dieses Urteil kann durch die/den behandelnden oder die Ärztin/den Arzt des Gesundheitsamtes mündlich erfolgen. Im § 34 wird keine schriftliche Bescheinigung über das ärztliche Urteil gefordert, letztendlich kann es aber zur Absicherung aller Beteiligten sinnvoll sein. Da das Ansteckungsrisiko in der Gemeinschaftseinrichtung für Kontaktpersonen mit nicht ausreichender Immunität sehr hoch ist, sollte im Einzelfall sowie in einem Ausbruchsgeschehen geprüft werden, ob diese Personen der Gemeinschaftseinrichtung für den Zeitraum der mittleren Inkubationszeit fernbleiben können, um insbesondere die weitere Ansteckung von Risikopersonen zu verhindern.

Bei der Wiederzulassung sollte eine Güterabwägung nach folgenden Kriterien vorgenommen werden:

  • Schwere, Behandelbarkeit und Prognose der zu verhütenden Krankheit,
  • tatsächlich beobachtete Übertragungen unter den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung und
  • alternative Möglichkeiten des Infektionsschutzes wie hygieneorientiertes Verhalten, Chemoprophylaxe oder Impfungen.

Nach § 34 Abs. 7 IfSG besteht danach die Möglichkeit, dass das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen kann, wenn vor allem Hygienemaßnahmen durchgeführt werden, durch die eine Weiterverbreitung verhindert werden kann.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Gesundheitsamt

Sachgebiet Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin

Welche Gebühren fallen an?

keine

Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Aktuelle Anträge und Merkblätter werden auf der Website des Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lagus) bereitgestellt. 

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