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Leistungsbeschreibung

Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab dem vollendetem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung/ in der Kindertagespflege.

Verfahrensablauf

Es steht kein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung - was dann?

Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 6 Abs. 6 KiföG M-V rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle, schriftlich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Amt für Jugend und Familie

Sachgebiet Kita/Tagespflege

Voraussetzungen

Das Kind, für das die Berechtigung beantragt wird, muss im Landkreis Rostock mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

vollständig ausgefülltes Formular Bedarfsanzeige (Datenschutzerklärung)

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Förderung in einer Kindertageseinrichtung

Bearbeitungsdauer

3 Monate

Unterstützende Institutionen

Kindertagesstätten, Sachgebiet Jugenhilfeplanung