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Sorgeerklärung

Leistungsbeschreibung

Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen durch die am 19.05.2013 in Kraft getretene gesetzliche Regelung die elterliche Sorge gemeinsam zu. Sie erklären mit der Sorgeerklärung, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. 

Die Sorgeerklärung kann vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Sie wird erst wirksam, wenn die Zustimmung der Kindesmutter vorliegt. 

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie im Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar/einer Notarin veranlassen. Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen.

Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Sorgeerklärung ergeben, beraten zu lassen.

Hinweis:
Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären - zum Beispiel durch das Amt für Jugend und Familie oder den beurkundenden Notar. 

Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen. Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Amt für Jugend und Familie oder im Notariat erscheinen. Die Erklärung kann sowohl gemeinsam als auch einzeln abgegeben werden (z.B. wenn Elternteile in verschiedenen Städten wohnen). Bei einzeln abgegebenen Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge erst dann wirksam, wenn beide Elternteile diese Erklärungen abgegeben haben. Ihre Unterlagen werden vom Amt für Jugend und Familie bzw. dem Notariat geprüft und beurkundet. 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Amt für Jugend und Familie oder an Notare. 

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Amt für Jugend und Familie

Sachgebiet Beistandschaften/ Amtsvormundschaften/ Beurkundungen

Voraussetzungen

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Vaterschaft muss anerkannt sein.
  • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
  • Sowohl die Mutter als auch der Vater müssen sich darüber einig sein, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen.
  • Es ist nicht möglich, die gemeinsame Sorgeerklärung an eine Bedingung oder eine Zeitbestimmung zu knüpfen.
  • Die Eltern müssen volljährig sein oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass des Vaters und der Mutter

Welche Gebühren fallen an?

Im Amt für Jugend und Familie des Landkreises Rostock ist die Beurkundung kostenfrei. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 BGB getroffen oder eine entsprechende Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert worden ist, ist eine Sorgeerklärung unwirksam. Aus dem beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes geführten Sorgeregister können alleinsorgeberechtigte Mütter eine Bescheinigung ("Negativattest") darüber verlangen, dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen. Die Anfrage ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig und sind dessen persönliche Angaben oder Erklärungen erforderlich, so ist zur Aufnahme seiner Erklärung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, kein näherer Verwandter sein und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Entscheidung zur Geeignetheit einer Person als Dolmetscher obliegt dem/der beurkundenden MitarbeiterIn des Jugendamtes.

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