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Beratung/Unterstützung/Beistand durch das Amt für Jugend und Familie

Leistungsbeschreibung

Für minderjährige Kinder besteht die Möglichkeit, eine Beistandschaft durch das Amt für Jugend und Familie einzurichten. Im Rahmen der Beistandschaft hat das Jugendamt die Möglichkeit, das Kind bei der Klärung der Vaterschaft oder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu vertreten.
Bei der Vaterschaftsfeststellung hilft der Beistand, den potenziellen Vater ausfindig zu machen und sorgt für die Feststellung des Vaters - wenn nötig auch in einem Gerichtsverfahren.
Sofern es um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, fordert der Beistand Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils, ermittelt den entsprechenden Unterhaltsanspruch und sorgt für die Anerkennung/Feststellung der Unterhaltsverpflichtung.
Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, hat der Beistand auch die Möglichkeit, den Anspruch des Kindes gerichtlich durchzusetzen (Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes, Festsetzung des Unterhaltes im vereinfachten Verfahren).

Verfahrensablauf

Das Jugendamt wird Beistand auf Antrag des Elternteils, dem die elterliche Sorge allein zusteht.
Bei gemeinsamer Sorge wird das Jugendamt Beistand des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Antrag sollte persönlich im Jugendamt gestellt werden.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Amt für Jugend und Familie

Sachgebiet Beistandschaften/Beurkundungen/Amtsvormundschaften

Voraussetzungen

Die Beistandschaft kann nur für minderjährige Kinder geführt werden. Im Rahmen eines Wechselmodells kann keine Beistandschaft geführt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über die Feststellung der Vaterschaft (falls schon vorhanden)
  • vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (falls schon vorhanden)

Welche Gebühren fallen an?

Die Führung der Beistandschaft im Amt für Jugend und Familie ist kostenlos. Unter Umständen können im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen Kosten entstehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sobald dem Jugendamt ein schriftlicher Antrag vorliegt, tritt sofort die Beistandschaft für das Kind ein. Die Beistandschaft endet auf Antrag des betreuenden Elternteiles, kraft Gesetzes oder mit Volljährigkeit des Kindes.

Was sollte ich noch wissen?

Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Der Beistand schränkt die elterliche Sorge nicht ein.

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