Vermessung Grenzpunkte

Leistungsbeschreibung

Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn Unsicherheiten über den Verlauf von Flurstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z.B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder es ist eine Bebauung eines Grundstückes geplant und es sind gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten. Zur Bildung von Teilstücken (z.B. geplanter Verkauf) muss ebenfalls die vorgesehene (neue) Grenze festgestellt werden.
Eine Grenzwiederherstellung kann immer dann erfolgen, wenn die betroffenen Grenzpunkte als festgestellt gelten.

Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die örtliche Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z.B. durch Grenzsteine (Abmarkung).

Das Ergebnis wird den beteiligten Eigentümern vor Ort und anhand einer Skizze erläutert und bekanntgegeben. Über diesem sogenannten Grenztermin wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Entscheidung über die Grenzfeststellung und Abmarkung sind im Unterschied zur Grenzwiederherstellung Verwaltungsakte.

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.

Die Trennlinie zwischen den Flächen unterschiedlicher Nutzungsart, so wie die aktuelle tatsächliche Nutzung wird ebenfalls erfasst und eingemessen sowie im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

Verfahrensablauf

Antragstellung (persönlich, über Formular per E-Mail oder Post), ggf. Kostenschätzung, Zusammenstellen der Vermessungsunterlagen, Durchführung der Vermessung, Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster, Versand der Fortführungsmitteilungen und des Gebührenbescheides

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