Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung

Leistungsbeschreibung

Das Verfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) dient in erster Linie dem Schutz vermögensrechtlicher Ansprüche auf Rückübertragung berechtigter Rückübertragungsanträge.

Eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 GVO ist insbesondere für die Auflassung eines Grundstücks und den schuldrechtlichen Vertrag hierüber, sowie die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes und den schuldrechtlichen Vertrag hierüber notwendig.

Keiner Genehmigung bedarf es, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30 b Abs. 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist (Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO ab 1. Juli 2018).

Verfahrensablauf

Liegt ein unerledigter Rückgabeantrag vor, welcher als „Anmeldevermerk“ (§ 30b VermG) im Grundbuch eingetragen ist, setzt der Landkreis Rostock das Genehmigungsverfahren solange aus, bis über den vermögensrechtlichen Anspruch bestandskräftig entschieden wurde. Erst dann erteilt der Landkreis Rostock die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung.

Zuständige Stelle

Kommunalaufsichts- und Rechtsamt des Landkreises Rostock

Welche Gebühren fallen an?

Die Behörde arbeitet mit Vorkasse; die Originalgenehmigungen werden den Notariaten erst nach Zahlungseingang übersandt.

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