Schülerbeförderung Durchführung

Leistungsbeschreibung

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
2. des Berufsvorbereitungsjahres und
3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:

  1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, an einem Gymnasium gemäß § 19 Absatz 2 oder 3 SchulG M-V in den überregionalen Förderklassen beschult werden; bei Sportgymnasien gemäß § 19 Absatz 2 SchulG M-V ist darüber hinaus als nächstgelegene Schule auch das Sportgymnasium anzusehen, an dessen Standort sich das Landesleistungszentrum der von der Schülerin oder dem Schüler ausgeübten Sportart befindet.
  2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
  3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
  4. das besondere schulische Angebot des Erwerbs der Berufsreife in der flexiblen Schulausgangsphase in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

Näheres regelt die Satzung des Landkreises Rostock über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen vom 23.09.2020 sowie die Satzungen über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft auf dem Gebiet des Landkreises Rostok /Schuleinzugsbereichssatzung).

Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in öffentlicher oder in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, Anspruch auf Teilnahme an der öffentlichen Schülerbeförderung

1. auf dem Gebiet des Landkreises Rostock und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, sofern eine öffentliche Schülerbeförderung eingerichtet ist,

2. außerhalb des Gebiets des Landkreises Rostock und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, sofern eine öffentliche Beförderung eingerichtet und die örtliche nicht zuständige Schule in einer zumutbaren Schulwegezeit zu erreichen ist.

Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Schulverwaltungs- und Kulturamt
Sachgebiet Schulverwaltung und sonstige schulischen Fachaufgaben/ Schülerförderung

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Nachweis über Eignungsfeststellung bei Förderung einer Begabung (Musik, Sport, Hochbegabung)
- Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom Staatlichen Schulamt
- fachärztliches Attest / amtsärztliches Gutachten
- Nachweis über Schwerbehinderung / Schwerbehindertenausweis (Vor- und Rückseite)
- Stundenplan

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragstellung zur Teilnahme an der öffentlichen Schülerbeförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen soll bis 30. Mai vor Beginn eines jeden Schuljahres beantragt werden. Als Antrag im Sinne der Schülerbeförderungssatzung gilt auch die Eintragung in die Schülerfahrliste der Schulen.

Nach Genehmigung der Erstattung der Aufwendungen (Fahrkostenerstattung) kann die Abrechnung zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erfolgen. Die Abrechnung muss für das abgelaufene Schuljahr spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres schriftlich beim Landkreis Rostock eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

Beförderungsanspruch
Das Schulverwaltungs- und Kulturamt des Landkreises Rostock bestimmt die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Beförderungsart unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für Schülerrinnen und Schüler.

Kein Anspruch auf Beförderung besteht:
- bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen
- zu veränderten Beförderungszeiten aufgrund von Veranstaltungen, die nicht zum Unterricht gehören (Exkursion, Jahresausflüge. Ferienaufenthalte etc.)
- für Einzelbeförderung
- auf Anpassung der Fahrtzeiten an familiäre Bedürfnisse
- für die Hortbetreuung

Die Teilnahme an der Schülerbeförderung gilt längstens für ein Schuljahr und ist bei Bedarf für jedes Schuljahr neu zu beantragen!

Änderungen
Jede Veränderung der Verhältnisse der Schülerinnen und Schüler (z. B. Wohnungs-, Namens-oder Schulwechsel) sind unverzüglich schriftlich dem Schulverwaltungs- und Kulturamt des Landkreises Rostock mitzuteilen.

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