Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungsbeschreibung

Das Leistungsspektrum der Teilhabe an Bildung umfasst den gesamten (hoch-)schulischen Bildungsbereich und soll den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Bildungssystem ermöglichen.

  • Hilfen zur Schulbildung (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) schließen folgende Hilfen ein:
    • Integrationshelfer im Unterricht
    • Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in offener Form (Integrationshelfer im Hort)
    • heilpädagogische und sonstige Maßnahmen
    • Hilfsmittelversorgung 
  • Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) schließen folgende Hilfen ein:
    • Zweitausbildung
    • Hilfsmittelversorgung
    • Hilfen zur Teilnahme am Fernunterricht
    • Hilfen zur Ableistung eines Praktikums
    • Hilfen bei Vorbereitungsmaßnahmen
  • Hilfen zur hochschulischen Ausbildung (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) schließen folgende Hilfen ein:
    • Zweitausbildung
    • Hilfsmittelversorgung
    • Hilfen zur Teilnahme am Fernunterricht
    • Hilfen zur Ableistung eines Praktikums
    • Hilfen bei Vorbereitungsmaßnahmen
  • Hilfen zur schulischen und hochschulischen Weiterbildung für einen Beruf (§ 112 Abs. 1 Nr. 2; § 112 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) schließen folgende Hilfen ein:
    • Hilfsmittelversorgung
    • Hilfen zur Teilnahme am Fernunterricht
    • Hilfen zur Ableistung eines Praktikums
    • Hilfen bei Vorbereitungsmaßnahmen

Verfahrensablauf

  • Antragstellung gemäß § 108 SGB IX durch den Leistungsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter
  • Prüfung der Zuständigkeit gemäß § 14 SGB IX i.V.m. § 98 SGB IX
  • ggf. Nachforderung von Unterlagen
  • Beratung zu Leistungen der Eingliederungshilfe, anderer Rehabilitationsträger und möglicher vorrangiger Leistungen gemäß § 106 SGB IX
  • Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Personenkreiszugehörigkeit gemäß § 99 SGB IX
  • ggf. Durchführung einer Teilhabeplanung und einer Teilhabeplankonferenz bei Bedarfen mehrerer Kostenträger
  • mit allen betroffenen Personen und Stellen erfolgt ein Gesamtplanverfahren in dem die individuellen Bedarfe des Leistungsberechtigten ermittelt werden
  • im Gesamtplan werden die Teilhabeziele und die individuellen Leistungen erfasst und spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben
  • Erlass eines Verwaltungsaktes (Bewilligung für den Leistungsberechtigten) und Erstellung einer Kostenübernahmeerklärung (für den Leistungserbringer)

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Sozialamt
Sachgebiet Eingliederungshilfe

Voraussetzungen

Die Voraussetzung für Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Personenkreiszugehörigkeit gemäß § 99 SGB IX. Eine Prüfung dieser erfolgt regelmäßig von Amts wegen und wird über das Gesundheitsamt festgestellt.

Kinder und Jugendliche mit (drohender) wesentlicher körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder einer Mehrfachbehinderung haben nach § 99 SGB IX Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Ein ausschließlicher Bedarf wegen (drohender) seelischer Behinderung von Kindern und Jugendlichen wird durch die Jugendhilfe nach dem SGB VIII abgedeckt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte fügen Sie Ihren Antragsunterlagen für alle Angaben geeignete Nachweise bei. Liegen Ihnen ärztliche Unterlagen vor, welche für die Antragstellung von Bedeutung sein könnten, stellen Sie diese bitte zur Verfügung.

Antragsunterlagen für Kinder und Jugendliche

Hauptantrag SGB IX für Kinder und Jugendliche (SGB IX)
Schweigepflichtentbindung

Antragsunterlagen für Erwachsene

(H) Hauptantrag SGB IX (Ü18) und SGB XII
Schweigepflichtentbindung

Welche Gebühren fallen an?

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem individuellen Einzelfall.

Rechtsgrundlage

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung

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