Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungsbeschreibung

Die besondere Aufgabe der sozialen Teilhabeleistungen ist,  eine gleichberechtigte Teilhabe der Leistungsberechtigten am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Sie umfasst:

 

Leistungen für Wohnraum (§ 77 SGB IX)

Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX)

Heilpädagogische Leistungen für Kinder (Frühförderung, integrative Betreuung in einer Kindertageseinrichtung) (§ 79 SGB IX)

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80 SGB IX)

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 81 SGB IX)

Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 82 SGB IX)

Leistungen zur Mobilität (§ 83 SGB IX i.V.m. § 114 SGB IX)

Hilfsmittel (§ 84 SGB IX)

Besuchsbeihilfen (§ 85 SGB IX i.V.m. § 115 SGB IX)

 

Sonderregelung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen (§ 142 SGB IX i.V.m. § 134 Abs. 4 S. 2 SGB IX)

Diese umfassen die Betreuung in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte (Internate) und die Betreuung für minderjährige Leistungsberechtigte die sich in einer stationären Einrichtung befinden.

Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX)

Auf Antrag erhalten Leistungsberechtigte anstelle von Sach- oder Dienstleistungen ein Persönliches Budget, aus dem sie sich eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt mit den für sie passenden Leistungen versorgen können. Bei dem Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine eigene Leistung, sondern lediglich um eine Form der Leistungserbringung. Es gelten daher die gleichen Verfahren und Vorgaben wie für Leistungen in Form von Sach- und Dienstleistungen. Das Persönliche Budget wird als Geldleistung erbracht. Dabei soll die Höhe des Gesamtbudgets die Kosten aller individuellen, als Bedarf festgestellten Sachleistungen nicht überschreiten.

Pauschale Geldleistung (§ 116 Abs. 1 SGB IX)

Auf Antrag können Leistungen zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB IX), zur Förderung der Verständigung (§ 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) und zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) erbracht werden.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung gemäß § 108 SGB IX durch den Leistungsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter
  • Prüfung der Zuständigkeit gemäß § 14 SGB IX i.V.m. § 98 SGB IX
  • ggf. Nachforderung von Unterlagen
  • Beratung zu Leistungen der Eingliederungshilfe, anderer Rehabilitationsträger und möglicher vorrangiger Leistungen gemäß § 106 SGB IX
  • Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Personenkreiszugehörigkeit gemäß § 99 SGB IX
  • ggf. Durchführung einer Teilhabeplanung und einer Teilhabeplankonferenz bei Bedarfen mehrerer Kostenträger
  • mit allen betroffenen Personen und Stellen erfolgt ein Gesamtplanverfahren in dem die individuellen Bedarfe des Leistungsberechtigten ermittelt werden
  • im Gesamtplan werden die Teilhabeziele und die individuellen Leistungen erfasst und spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben
  • Erlass eines Verwaltungsaktes (Bewilligung für den Leistungsberechtigten) und Erstellung einer Kostenübernahmeerklärung (für den Leistungserbringer)

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Sozialamt
Sachgebiet Eingliederungshilfe

Voraussetzungen

Die Voraussetzung für Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Personenkreiszugehörigkeit gemäß § 99 SGB IX. Eine Prüfung dieser erfolgt regelmäßig von Amts wegen und wird über das Gesundheitsamt festgestellt.

Kinder und Jugendliche mit (drohender) wesentlicher körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder einer Mehrfachbehinderung haben nach § 99 SGB IX Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Ein ausschließlicher Bedarf wegen (drohender) seelischer Behinderung von Kindern und Jugendlichen wird durch die Jugendhilfe nach dem SGB VIII abgedeckt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte fügen Sie Ihren Antragsunterlagen für alle Angaben geeignete Nachweise bei. Liegen Ihnen ärztliche Unterlagen vor, welche für die Antragstellung von Bedeutung sein könnten, stellen Sie diese bitte zur Verfügung.

Antragsunterlagen für Kinder und Jugendliche

Hauptantrag SGB IX für Kinder und Jugendliche (SGB IX)
Schweigepflichtentbindung

Antragsunterlagen für Erwachsene

(H) Hauptantrag SGB IX (Ü18) und SGB XII
Schweigepflichtentbindung

Welche Gebühren fallen an?

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem individuellen Einzelfall.

Rechtsgrundlage

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung

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