Baumfällgenehmigung - Erteilung auf privatem Grund

Leistungsbeschreibung

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

In manchen Gemeinden Deutschlands unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Bundesländern einen gesetzlichen Baumschutz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern) sowie einen speziell im Landesnaturschutzrecht verankerten Alleenschutz (z.B. in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen). Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen. 

Ebenso sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, gesetzlich geschützt. Dazu gibt es aber bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise sind Bäume in Kleingartenanlagen und im Wald oder Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie) gesetzlich nicht geschützt.

Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

Die Beeinträchtigung und die Fällung von Bäumen bedarf i.d.R. einer Genehmigung, wenn der Stammumfang ≥ 100 cm ist.

Für welche Bäume der Baumschutz nicht gilt und wann eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gesetz.
Die Genehmigung wird mit der Anordnung einer Ersatzpflanzung verbunden. Einige Gemeinden verfügen über Sonderregelungen in Form einer Satzung. Diese ergänzt die gesetzliche Regelung, ersetzt oder verdrängt sie aber nicht.

Die in § 18 Abs. 1 NatSchAG getroffenen Regelungen und die damit verbundene Regelzuständigkeit des Landrates bleiben von einer Satzung unberührt.

Verfahrensablauf

Der formlose Antrag auf Baumfällgenehmigung soll die genaue örtliche Lage (Adresse, Flurstücksbezeichnung), die Baumart(en) und den Stammumfang in 1,30 m Höhe sowie eine
Begründung enthalten. Außerdem besteht die Möglichkeit der Antragstellung über den Onlinedienst.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Naturschutzbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort (Adresse, Flurstücksbezeichnung), Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

Welche Gebühren fallen an?

22 - 1.800 EURO nach Gebührennummer 301 und 302 der Naturschutzkostenverordnung M-V

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte einen Monat vor geplanter Verwirklichung des Vorhabens eingereicht werden.

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Rechtsgrundlage

Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

Für M-V gilt das Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010 (GVOBl. MV 2010 S. 66).

Spezielle Hinweise: Baumfällgenehmigung (Landkreis Rostock)
§ 39 Abs. 5 BNatSchG
§ 12 Abs. 1 Nr. 8, § 18 NatSchAG M-V

Anträge / Formulare

Antrag auf Fällung von Einzelbäumen (Onlineformular nutzen)
Fertigstellungsanzeige Ersatzpflanzungen

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