Erdwärme

Leistungsbeschreibung

Die Wärmepumpe kann bei der Planung eines Neubaus eine finanziell und ökologische Alternative zu herkömmlichen Heizungen sein. 

Sie entzieht dem Erdreich und dem Grundwasser Wärme zu Heizzwecken. Zumeist erfolgt die Erschließung der Erdwärme mit Hilfe vertikaler Erdwärmesonden.

Wegen der Wassergefährdung des Wärmeträgermittels und durch die Bohrung kann eine Gefährdung des Grundwassers bewirkt werden. Wenn als Wärmeträger Grundwasser verwendet wird, ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Die für eine Erdwärmesonde erforderliche Bohrung ist nach § 33 des Wassergesetzes M-V unabhängig von anderen Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren grundsätzlich anzeigepflichtig.

Bei einer Endtiefe von mehr als 100 m wird durch die Untere Wasserbehörde der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie beteiligt.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Wasserbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Beantragung verwenden Sie bitte:
1. Vorhabensanzeige für den Bau von Erdwärmesondenanlagen

2. Antragsunterlagen für Erdwärmekollektorenanlagen (Flächenkollektoren,
Spiralkollektoren) zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie.

Voraussetzung für eine schnellstmögliche Bearbeitung ist die Vorlage vollständiger Unterlagen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung werden Verwaltungsgebühren fällig, und zwar

1. für Vertikalanlagen 70,00 Euro
2. für Horizontalanlagen 20,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte einen Monat vor geplanter Verwirklichung des Vorhabens eingereicht werden.

Anträge / Formulare

Verwenden Sie bitte für Ihre Antragstellungen

1. bei Erdwärmesonden (Vertikalanlagen) den "Erlaubnisantrag für Erdwärmesonden in Mecklenburg-Vorpommern"

2. bei Erdwärmekollektorenanlagen die "Anzeige für Erdwärmekollektoren in Mecklenburg-Vorpommern"

Was sollte ich noch wissen?

Für Bohrungen gilt nach § 127 Bundesberggesetz zusätzlich eine Anzeigepflicht beim Bergamt Mecklenburg-Vorpommern (http://www.bergamt-mv.de), die durch den Antragsteller selbst wahrzunehmen ist.

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