Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen

Leistungsbeschreibung

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) sieht gem. § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV vor, dass der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der 44. BImSchV vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzeigt.

Des Weiteren haben alle Betreiber von Bestandsanlagen gem. § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV eine entsprechende Anzeige bis spätestens 01.12.2023 vorzunehmen.

Weiterhin hat der Betreiber einer anzuzeigenden Feuerungsanlage der zuständigen Behörde jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Zur Meldung einer entsprechenden Anlage oder Änderung/Stilllegung verwenden Sie gerne das zur Verfügung gestellte Formular.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Immissionsschutzbehörde

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührennummer 3.23.1 der ImSchKostVO M-V und liegen zwischen 100 bis 2250 Euro.

Rechtsgrundlage

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