Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Leistungsbeschreibung

Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.

Entsorgung pflanzlicher Abfälle

Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem genutzt werden.

Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Landkreis Rostock 

Ausnahmegenehmigung
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn

-> ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf
dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist

-> eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme
nicht möglich oder zumutbar ist und

-> keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührennummer 401.2 der AbfKostVO M-V und liegen zwischen 50 bis 650 Euro.

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