Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. 

Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde oder online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.

Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.
 

Eine internetbasierte Wiederzulassung kann nur für Fahrzeuge durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt Ihres Wiederzulassungsantrags nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen waren.

Wenn Sie ein anderes Kennzeichen beantragen, teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug eine andere Kombination einer Erkennungsnummer zu. Im internetbasierten Zulassungsverfahren kann die Änderung des Kennzeichens elektronisch beantragt werden, wenn unter anderem keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist.

Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragen Sie eine dritte Person mit der Zulassung Ihres Fahrzeugs, so müssen Sie Ihr Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe Ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und über eventuell bestehende rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen durch die Zulassungsbehörde an die dritte Person schriftlich erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig.

Sind die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (dies erfolgt in der Regel nach ca. sieben Jahren) und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes verlangen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann.

Für das Fahrzeug existiert kein Verwertungsnachweis nach § 17 FZV.

Verfahrensablauf

Bei der persönlichen Beantragung:

  • Wollen Sie Ihr Fahrzeug wieder in Betrieb setzen, legen Sie Ihre alten Kennzeichenschilder und die Zulassungsbescheinigung Teil II am Schalter Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde vor. Liegen alle Voraussetzungen für eine Wiederzulassung vor, wird die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug wiederzulassen können. Falls Sie es wünschen, wird die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug eine neue Erkennungsnummer zuteilen. Die Zulassungsbehörde fertigt danach die zu Ihrem Fahrzeug gehörenden Zulassungsdokumente aus.
  • Mit der neuen Zuteilung der Erkennungsnummer:
  • lassen Sie die Kennzeichenschilder anfertigen
  • lassen Sie die Plaketten (je eine Stempelplakette und die Prüfplakette) von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen
  • bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an

Bei der Online-Beantragung:

  • Liegt die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs nicht länger als sieben Jahre zurück, können Sie über das i-Kfz-Portal Ihrer Zulassungsbehörde die Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs beantragen. Dafür ist unter anderem die Eingabe einer elektronischen Versicherungsnummer (eVB) notwendig. Falls Sie es wünschen, wird Ihrem Fahrzeug eine neue Erkennungsnummer zugeteilt werden.
  • Die Wiederinbetriebnahme Ihres Fahrzeugs wird:
    • direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen
    • an die Versicherung gemeldet
    • als vorläufiger Zulassungsbescheid per E-Mail oder zur Bereitstellung als Download an Sie übermittelt.

Das Fahrzeug darf ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden.

  • Anschließend:
    • Die ausgefertigten Zulassungsdokumente und die Plaketten erhalten Sie auf dem Postweg.
    • Danach lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen und
    • bringen Sie die Stempelplaketten der Zulassungsbehörde und den Plakettenträger für die Prüfplakette auf den Kennzeichenschildern an
    • befestigen Sie die Kennzeichenschilder an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug.

Zuständige Stelle

Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.

Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief
  • soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis,
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
    • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:

  • Fahrzeugdaten geändert wurden und die Daten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten nicht mehr übereinstimmen
  • oder im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung abweichen 
  • Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten, dann benötigen Sie:
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief
    • sofern bereits vorhanden: Reservierungsbeleg über ein neues, vorab reserviertes oder gewünschtes Kennzeichen inklusive PIN
  • Bei Vertretung: 
    • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original 
    • die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
  • Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
    • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original 
    • gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht bei Alleinerziehenden vom Jugendamt, die Negativbescheinigung
  • Bei Firmen zusätzlich:
    • Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person, wie zum Beispiel Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Prokuristin, Prokurist oder deren Bevollmächtigte

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für das Beantragen der Wiederzulassung ist keine Frist zu beachten. Liegt die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs länger als sieben Jahre zurück, ist das Beantragen seiner Wiederzulassung nur am Schalter der zuständigen Zulassungsbehörde möglich. Bei einer internetbasierten Beantragung der Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs ist das Fahren mit ungestempelten Kennzeichenschildern auf öffentlichen Straßen für längstens vierzehn Tage erlaubt.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Ein Service des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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