Ordnungswidrigkeitenanzeige im fließenden Straßenverkehr

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) können Ordnungswidrigkeiten von jedermann in der zuständigen Ordnungsbehörde zur Anzeige gebracht werden. Der Anzeigende ist gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 57 StPO zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet und muss ggf. auch vor Gericht als Zeuge aussagen (§ 161 a StPO).

Verfahrensablauf

Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind an keine Form gebunden.

Sie müssen allerdings folgende Informationen enthalten:
 
Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigenden)
 
Wer wird angezeigt? (Name, Vorname, Anschrift des Angezeigten)
 
Was wird angezeigt? (genau geschilderter Tathergang, Tatzeit, Tatort)

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Kreisordnungsamt

Bußgeldstelle

Nach oben