Artenschutz

Leistungsbeschreibung

Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Artenschutzrechtliche Genehmigungen werden als Ausnahmen oder Befreiungen erteilt.

Verfahrensablauf

Der formlose Antrag soll die genaue örtliche Lage (Adresse, Flurstücksbezeichnung), die Art des Vorhabens (Umbau, Abriss, Sammeln und Fangen, Beringung, Monitoring o.ä.) und die betroffenen Arten bzw. Tiergruppen enthalten. Bei Umbau, Abriss o.ä. Vorhaben ist grundsätzlich die Art der baulichen Anlage zu bezeichnen. Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden und muss alle erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung des Vorhabens sowie seiner Auswirkungen auf die betroffenen geschützten Tierarten enthalten. Außerdem besteht die Möglichkeit der Antragstellung über das PDF-Formular.

Die Behörde kann unter bestimmten Umständen verlangen, dass ein Artenschutz-Fachbeitrag vorgelegt wird.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Naturschutzbehörde

Voraussetzungen

Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG können gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG von den zuständigen Naturschutzbehörden zugelassen werden, zur

- Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
- zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
- für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
- im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle Angaben zum Sachverhalt, zu den betroffenen Arten, zu den konkreten Problemen, im Einzelfall sind aber auch Skizzen, Lagepläne und / oder Fotos hilfreich.

Welche Gebühren fallen an?

22 - 10.000 EURO nach Gebührennummer 412 der Naturschutzkostenverordnung M-V

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte einen Monat vor geplanter Verwirklichung des Vorhabens eingereicht werden.

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Rechtsgrundlage

§ 39 Abs. 5, §§ 44 und 45 BNatSchG

 

Was sollte ich noch wissen?

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