Meldepflichten für sorgeberechtigte Personen und Gemeinschaftseinrichtungen

Leistungsbeschreibung

Für schnelle und gezielte Maßnahmen der Gesundheitsbehörden beim Auftreten übertragbarer Krankheiten ist ein gut funktionierendes Meldewesen unerlässlich. Grundlage dafür sind die Meldungen der Ärzte über meldepflichtige Krankheiten und Meldungen der Laboratorien über meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern.

Wer meldet wem:

  •  Im §8 IfSG festgelegte Personen, haben nach §§ 6 und 7 IfSG eine Meldepflicht dem Gesundheitsamt gegenüber
  • Sorgeberechtigte Personen haben nach §34 Abs.5 IfSG eine Mitteilungspflicht der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber
  • Gemeinschaftseinrichtungen unterliegen nach §34 Abs.6 IfSG einer Benachrichtigungspflicht dem Gesundheitsamt gegenüber

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Gesundheitsamt

Sachgebiet Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für im § 8 IfSG festgelegte Personen: Meldeformular § 6 IfSG

Für Sorgeberechtigte: Keine! Mitteilung erfolgt persönlich oder über Anruf an die Gemeinschaftseinrichtung

Für Gemeinschaftseinrichtungen: Meldeformular § 34 IfSG oder

Meldeformular § 34 IfSG zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Unverzüglich (gem.§§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 34 Abs. 5 und 6 IfSG)

Anträge / Formulare

Meldeformular § 34 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen

Meldeformular § 34 IfSG zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen

Meldeformular § 6 IfSG 

Belehrungsbogen Sorgeberechtigte in verschiedenen Sprachen

Formular §7

 

Nach oben