Meldepflichten für sorgeberechtigte Personen und Gemeinschaftseinrichtungen
Leistungsbeschreibung
Für schnelle und gezielte Maßnahmen der Gesundheitsbehörden beim Auftreten übertragbarer Krankheiten ist ein gut funktionierendes Meldewesen unerlässlich. Grundlage dafür sind die Meldungen der Ärzte über meldepflichtige Krankheiten und Meldungen der Laboratorien über meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern.
Wer meldet wem:
- Im §8 IfSG festgelegte Personen, haben nach §§ 6 und 7 IfSG eine Meldepflicht dem Gesundheitsamt gegenüber
- Sorgeberechtigte Personen haben nach §34 Abs.5 IfSG eine Mitteilungspflicht der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber
- Gemeinschaftseinrichtungen unterliegen nach §34 Abs.6 IfSG einer Benachrichtigungspflicht dem Gesundheitsamt gegenüber
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Gesundheitsamt
Sachgebiet Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für im § 8 IfSG festgelegte Personen: Meldeformular § 6 IfSG
Für Sorgeberechtigte: Keine! Mitteilung erfolgt persönlich oder über Anruf an die Gemeinschaftseinrichtung
Für Gemeinschaftseinrichtungen: Meldeformular § 34 IfSG oder
Meldeformular § 34 IfSG zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Unverzüglich (gem.§§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 34 Abs. 5 und 6 IfSG)
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Meldeformular § 34 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen
Meldeformular § 34 IfSG zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen
Meldeformular § 6 IfSG
Belehrungsbogen Sorgeberechtigte in verschiedenen Sprachen
Formular §7
