Anmeldung eines Ausländervereins

Leistungsbeschreibung

Anmeldung eines Ausländervereins nach § 14 VereinsG und § 19 VereinsG-DVO

Verfahrensablauf

Anmeldung erfolgt auf Deutsch und hat folgenden Inhalt: die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins; Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen; Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird eine Anmeldebescheinigung erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

Oberbürgermeister der kreisfreien Städte oder Kreisordnungsbehörden

Zuständige Stelle

Kreisordnungsamt

Voraussetzungen

Anmeldepflichtig ist der Vorstand. Hat der Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder.

Welche Unterlagen werden benötigt?

vollständig ausgefüllter Antrag, Satzung des Vereins (sofern vorhanden)

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Gründung des Vereins zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Rechtsgrundlage

§ 14 VereinsG und § 19 VereinsG-DVO

Rechtsbehelf

Widerspruch (gegen ein evtl. Verbot des Vereins), einstweiliger Rechtsschutz

Was sollte ich noch wissen?

Anmeldungen und Mitteilung sind in deutscher Sprache zu erstatten, eine separate Anmeldung des Vereins beim zuständigen Amtsgericht erforderlich

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